2024: DGUF zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes

Die DGUF wurde im März 2024 eingeladen, sich zur geplanten Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes zu äußern. Die DGUF begrüßt die Überprüfung des 2016 in Kraft getretenen Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) und den Novellierungsentwurf. Insbesondere die dort vorgenommenen Anpassungen an das einschlägige EU-Recht hält die DGUF für geboten. Nach Überzeugung der DGUF sollte jedoch für Münzen insbes. die Sorgfaltspflichten in § 43 - 44 KGSG gelten, und Wertuntergrenzen sollten ersatzlos gestrichen werden. Damit stünde das deutsche KGSG nicht länger im Widerspruch zum EU-Recht.

 

Anmerkungen der DGUF für ein stärkeres KGSG

(1) In Einklang mit dem "Bericht über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes" (BT Drs. 20/2018) S. 64 f. in dessen Ausführungen zum Problem der zu hohen Wertuntergrenzen bei archäologischem Kulturgut und den Erleichterungen für den Handel mit Münzen schlägt die DGUF – über die vorliegenden Anpassungen hinaus – vor, in § 42 Abs. 3 die Ziffer 2 (zu Wertuntergrenzen) ersatzlos zu streichen, inklusive des Folgesatzes, der Münzen de fakto vollständig aus den Gesetzesvorschriften herausnimmt. Auch für Münzen sollten insbes. die Sorgfaltspflichten in § 43 - 44 KGSG gelten. Neben fachlichen Argumenten ergibt sich dies auch aus der EU-Verordnung 2019/880, woran das aktuelle KGSG ja mit dieser Novellierung angepasst werden soll. Nach EU 2019/880 Artikel 3(1) und Teil A Ziffer (e) sind Münzen, die älter als 100 Jahre sind, expressis verbis in alle Regelungen betr. Kulturgutschutz eingeschlossen. Gemäß EU 2019/880 Teil B sind "Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmäßiger als auch unerlaubter)" mit einem Mindestalter "über 250 Jahre" "wertunabhängig" (!) Teil des den Aus- und Einfuhrbestimmungen unterliegenden Kulturgutes. Fände die von der DGUF vorgeschlagene Streichung der Wertuntergrenze und der gen. Sonderregelung für Münzen im KGSG nicht statt, stünde das deutsche KGSG weiterhin im Widerspruch zum einschlägigen EU-Recht.

(2) Hinsichtlich der Wertuntergrenze von 2.500 Euro merkt die DGUF an, dass es gerade bei archäologischen Kulturgütern ein Leichtes ist, ein kostbares Gefäß zu zerschlagen, die vorgeblich wertarmen Scherben ggf. auch einzeln oder chargenweise zu importieren, um sie dann wieder zum Ganzen zu restaurieren. Dies ist nachweislich Praxis im illegalen Antikenhandel und wird der DGUF von ausgewiesenen Expertinnen und Experten immer wieder berichtet. Ergänzend merkt die DGUF an, dass im Falle von archäologischem Kulturgut die Einzelstücke oft / meist wertarm sind, sich ihr hoher kultureller und wissenschaftlicher Wert vor allem aus dem Fundzusammenhang ergibt (Grabungsdokumentation, Fund als Teil eines Ensembles etc.). Auch wenn der Gesetzgeber das natürlich nicht beabsichtigt, sind die genannte Wertuntergrenze und die Ausnahmeregelung für Münzen geradezu Einladungen dazu, im Herkunftsland Fundkontexte und deren Dokumentation willentlich zu zerstören, um Stücke andernorts als vorgeblich wertlose Objekte einzeln in Verkehr bringen zu können. Der DGUF-Vorschlag zielt nicht allein auf den Import antiker Münzen nach Deutschland, sondern er würde auch das Inverkehrbringen ins Ausland von in Deutschland illegal geborgenen ur- und frühgeschichtlichen Münzen erschweren.

 

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes

Der Im Mai 2022 vom Deutschen Bundestag veröffentlichte Anwendungsbericht der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutzgesetz (BT Drs. 20/2018) beinhaltet zu den wesentlichen Bereichen des Gesetzes Angaben über Fallzahlen sowie Aufwand; er stellt Einschätzungen und Erfahrungen der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dar. Die Praxisanwendung wurde durch Befragungen des Statistischen Bundesamts analysiert und bewertet. Der Bericht setzt den gesetzlichen Auftrag aus § 89 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) zur Information des Deutschen Bundestages und des Bundesrates um. Der Bericht besagt, dass sich die Neuregelungen des KGSG in den ersten fünf Jahren grundsätzlich bewährt hätten und es keiner Generalrevision des Gesetzes bedürfe. Gleichwohl bestehe in einzelnen Bereichen Anlass zur Verbesserung. Erforderlich seien neben der Beseitigung von Unschärfen vor allem Angleichungen an unmittelbar geltendes EU-Recht (Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. L 151/1 vom 7. Juni 2019).


Kulturgutschutzgesetz (KGSG): https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/

"Bericht über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes" (Deutscher Bundestag, Drs. 20/2018, 19.5.2022): https://dserver.bundestag.de/btd/20/020/2002018.pdf

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32019R0880

"DGUF zur Verabschiedung des Kulturgutschutzgesetzes im Juni 2016": https://dguf.de/ngo/stellungnahmen/regelungen-und-gesetzgebungsverfahren/2016-dguf-zur-verabschiedung-des-kulturgutschutzgesetzes-im-juni-2016

"2015: Ein Desaster für den Kulturgutschutz. DGUF kommentiert Referentenentwurf zum neuen Kulturgutschutzrecht": https://dguf.de/ngo/stellungnahmen/regelungen-und-gesetzgebungsverfahren/2015-ein-desaster-fuer-den-kulturgutschutz-dguf-kommentiert-referentenentwurf-zum-neuen-kulturgutschutzrecht

 

Stand: 30. März 2024

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