Zum Publizieren wissenschaftlicher Werke im Open Access bietet sich die Wahl eines angemessenen Lizensierungsmodells an, das anders gestaltet ist als die früher übliche unbefristete Übertragung der exklusiven Nutzungsrechte vom Autor (Urheber) an einen Verlag. Die DGUF folgt mit ihren Publikationen den diesbezüglichen Empfehlungen führender Wissenschaftsorganisationen in Deutschland wie z. B. der DFG und bietet ihren Autoren die Möglichkeit, solche Lizensierungsmodelle zu wählen. Dabei setzen wir als DGUF-Verlag einen Standard, von dem auf Wunsch individuell abgewichen werden kann: Aufsätze in den Archäologischen Informationen (Arch. Inf.) ab Jahrgang 40, 2017 und Monografien in den Archäologischen Berichten (Arch. Ber.) seit Band 25 (2014) erscheinen unter der jeweils aktuellen CC-BY-Lizenz, das ist derzeit die Version CC BY 4.0. Das heißt, Autor und DGUF-Verlag erlauben Dritten die freie Weiterverwendung der Inhalte, sofern bei jeder Verwendung der Urheber, die ursprüngliche Quelle und die Lizenz genannt werden.
Urheberrecht und Verwertungsrecht
Das Urheberrecht schützt das "geistige Eigentum" des Urhebers (hier des Autors, Zeichners, Fotografen etc.). Als geistiges Eigentum gelten z. B. Sprach- oder Bildwerke, wenn diese ein Mindestmaß an Kreativität aufweisen und damit eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen; Werke werden beschrieben als "persönliche, geistige Schöpfungen". Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (kann allerdings vererbt werden) und erlischt in vielen Staaten der Welt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In Deutschland – wie in den meisten anderen europäischen Staaten – geschieht dies erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach gelten Werke als Gemeingut.
Im Gegensatz zum nicht übertragbaren Urheberrecht können Urheber jedoch Dritten Nutzungsrechte (alias Verwertungsrechte) an ihren Werken einräumen, die diese ggf. auch wiederum weiterübertragen (sublizensieren) können. So bestimmt der Urheber z. B. bei einer Veröffentlichung, ob und unter welchen Bedingungen sein Werk genutzt und verbreitet werden darf.
Konkret überträgt beispielsweise im traditionellen Verlagswesen der Autor (Urheber) üblicherweise einem Verlag das unbefristete und exklusive Recht, sein Werk zu drucken und zu verbreiten (Verwertungsrecht). Dritte dürfen das so publizierte Werk also nicht ihrerseits kopieren und weiterverbreiten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Privatkopien zum persönlichen (wissenschaftlichen) Gebrauch, nicht jedoch die Weitergabe solcher Privatkopien. Dieses System bewirkt, dass Verlage mit dem Verkauf der Bücher Erträge erwirtschaften können, um u. a. ihre Investitionen zu refinanzieren und Gewinne zu machen. Mit der Etablierung des Internets und der technisch leicht zu bewerkstelligenden Speicherung elektronischer Fassungen von gedruckten Werken (meist als PDF) kam ein zusätzlicher Regelungsbedarf auf, denn mit jedem Herunterladen und Abspeichern entsteht eine – rechtlich möglicherweise nicht zulässige – Kopie und Weiternutzung.
Die Interessenslage von Wissenschaftlern
Das Urheberrecht ist für Wissenschaftler essenziell, es schützt ihre geistige Leistung. Die (früher übliche) unbefristete exklusive Übertragung des Nutzungsrechtes an ihren Werken, z. B. an einen Verlag, ist jedoch heutzutage im Wissenschaftsbetrieb eher ein Hemmnis. Es begrenzt den freien Austausch des Wissens, z. B. das Einstellen von PDFs gedruckter Werke auf öffentlich zugänglichen Websites oder Archivierungsplattformen wie z. B. Academia.edu oder ResearchGate.net. Wissenschaftler haben vor allem ein Interesse daran, gelesen, debattiert und zitiert zu werden; sie wollen eine maximal mögliche Verbreitung ihrer Werke. Anders als etwa bei Musikern oder Schriftstellern ist der Verkauf von wissenschaftlichen Aufsätzen oder Büchern nur selten ein wesentlicher Teil ihres persönlichen Einkommens. Um Wissenschaftsautoren wieder mehr Freiheit gegenüber den notwendigerweise an Verlage übertragenen Nutzungsrechten einzuräumen, wurde 2014 bei einer Novelle der Urheberrechtsgesetzes in Deutschland für den Bereich der Wissenschaft das Recht zur Zweitveröffentlichung (§ 38 UrhG) neu geregelt. Werke, die zuerst in Periodika (d. h. Zeitschriften) publiziert wurden, dürfen jetzt unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Jahr durch den Autor zweitveröffentlicht werden, etwa auf seiner Website (Spielkamp 2015).
Die Interessenslage der DGUF
Die DGUF gibt ihre Schriften heraus, um Wissenschaft und Forschung zu fördern und der Archäologie durch eine verstärkte öffentliche Teilhabe zu nützen. Ihre Verlagstätigkeit erfolgt nicht aus vorwiegend kommerziellen Interessen und wird zum allergrößten Teil vollkommen ehrenamtlich erledigt. Das Interesse der DGUF geht daher mit jenem der Autoren überein: Maximale Verbreitung, Wahrnehmung und Aufmerksamkeit sind wichtig, eine breite Debatte der publizierten Beiträge ist erwünscht. Daher werden die DGUF-Schriftenreihen im Open Access publiziert. Das Lizenzmodell CC BY 4.0 ist diesen Interessen adäquat.
Ohne eine Lizensierung geht es nicht: Die Urheber (Autoren) müssen dem DGUF-Verlag, damit dieser überhaupt tätig werden, eine gedruckte Publikation verbreiten und auch eine Online-Publikation anbieten kann, mindestens ein unbefristetes, nicht-exklusives Nutzungsrecht einräumen, das der DGUF-Verlag auch sublizensieren darf (im konkreten Fall z. B., damit die UB Heidelberg die PDFs online stellen darf).
Warum muss ich mich als Autor nun auch noch um diese Rechtethematik kümmern? Kann nicht alles so bequem bleiben wie es bisher war?
Die bisherige Klarheit oder auch Bequemlichkeit beruhte auf zwei Tatsachen:
- In der reinen Welt des Gedruckten mussten manche Fragen nicht geregelt werden, die sich nun angesichts des Internets ‒ auch ohne Open Access ‒ zwangsläufig stellen. So ist beispielsweise die Möglichkeit, Sonderdrucke elektronisch zu verteilen, öffentlich zugänglich zu archivieren und Dritten ein Ausdrucken, Lesen, Kopieren und Abspeichern ggf. auch ohne explizites individuelles Einverständnis möglich zu machen (z. B. via persönlicher Website oder Selbstarchivierungsplattformen wie Academia.edu oder ResearchGate.net), neu und bedarf einer rechtlichen Regelung.
- Viele Autoren im Wissenschaftsmilieu sind sich bei ihrer Publikationstätigkeit der traditionellen Rechtelage nicht bewusst und glauben, da sei nichts zu regeln. Wenn aber kein Verlagsvertrag abgeschlossen wird (was nach Kenntnis der DGUF in der Archäologie nur selten der Fall war und ist), gilt automatisch das allgemeine Verlagsrecht, wonach der Autor dem Verlag (wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde) ein unbefristetes exklusives Verwertungsrecht für gedruckte Publikationen einräumte, d. h. seine Rechte weitgehend aus der Hand gibt. Wer dies nicht wollte, musste sich auch in den "guten alten Zeiten" aktiv mit der Rechteproblematik auseinandersetzen und Regelungen nach seinen Vorstellungen durchzusetzen versuchen.
"Creative Commons" ("schöpferisches Gemeingut"), abgekürzt CC, ist ein 2001 entstandenes Bündel von Lizenzmodellen für Werke, die dem Urheberrecht unterliegen und deren Nutzung und Weiterverbreitung einschließlich ihrer elektronischen Fassungen rechtlich klar geregelt werden sollen – und zwar so, dass nicht bei jeder Anfertigung einer nicht-privaten Kopie vorab eine Erlaubnis dazu beim Autor oder beim Verlag eingeholt werden muss (creativecommons.de).
Die Creative-Commons-Lizenzen bestehen aus verschieden kombinierbaren "Bausteinen" (s. u.) – die zum Wissenschaftsbetrieb am besten passende und daher u. a. auch von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) empfohlene Spezifizierung der CC-Lizensierung ist "BY", i. e. "Attribution" (Namensnennung, also mit Nennung des Urhebers): Der Autor erteilt allen Menschen (und auch seinem Verlag) ein unbefristetes, nicht-exklusives Nutzungsrecht am jeweiligen Inhalt, wobei bei jeder Nutzung der Autor, die ursprüngliche Publikation und die ursprüngliche Lizenz, unter der publiziert wurde, zu nennen sind. Das Material kann unter diesen Bedingungen frei gezeigt, verteilt, veröffentlicht und weiterverwendet werden, und zwar kommerziell wie nichtkommerziell. Das Lizenzmodell "CC BY" ist im Bereich der wissenschaftlichen Open-Access-Zeitschriften das international am häufigsten gewählte Lizenzmodell (Herb, 2015). Es entspricht inhaltlich am besten der wissenschaftspolitischen "Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen" (2003) und wird von vielen bedeutenden Wissenschaftsinstitutionen empfohlen (OJS-de.net, 2015), u. a. von der DFG (2014). Die Lizenz CC BY ermöglicht den Lesern, Verlagen und Web-Archiven ein freies und bequemes Nutzen, Kopieren und Weiterverbreiten der Inhalte, was für die Autoren wiederum zu einer maximal möglichen Verbreitung und Wahrnehmung ihrer Arbeiten führt, während ihr Werk zugleich verlässlich mit ihrem Namen verbunden bleibt.
Das Modell der Creative-Commons-Lizenzen versteht sich als Baukasten, bei dem die Nutzungsrechte der Ausgangslizenz durch Hinzufügungen oder Weglassen bestimmter Lizenzkomponenten eingeschränkt oder erweitert werden können. Achtung: Eine einmal erteilte Lizensierung bindet auch den Urheber und kann nicht nachträglich verändert werden; allenfalls dürfte der Urheber sein Werk verändern und verändert in eine andere Lizensierung geben. Folgende Einschränkungen der CC-BY-Lizenz sind – einzeln oder kombiniert – möglich:
SA steht für "Share Alike": Eine Weiternutzung des Inhalts ist nur unter gleichen Bedingungen erlaubt. Das Material – sei es das ganze Werk oder auch nur Teile daraus ‒ darf nur unter gleichen Lizenzbedingungen weitergenutzt werden, also z. B. nicht unter einer einschränkenderen Lizenz wie etwa einem exklusiven (US-amerikanischen) Copyright zweitpubliziert werden. Damit ist etwa die spätere Verwendung einer nach CC BY-SA lizensierten Abbildung in einem anderen, ebenfalls CC-BY-SA-lizensierten Werk möglich, jedoch in einem geschützten Verlagswerk wie z. B. einem Ausstellungskatalog ausgeschlossen.
Wer eine "Share-Alike"-Lizensierung plant, lese unbedingt auch unten den Abschnitt "Zur Lizensierung 'Share Alike' bei CC 4.0 und CC 3.0 DE".
NC steht für "Non Commercial": Eine Weiternutzung des Inhalts ist nur in nicht kommerziellen Werken erlaubt. (Wobei sich der Begriff "nicht-kommerziell" in der Praxis als dehnbar erwiesen hat und gerne einmal Anlass für langwierige Gerichtsprozesse ist). Damit wird z. B. die spätere Verwendung einer Abbildung in einem populärwissenschaftlichen Buch oder einem Schulbuch ausgeschlossen. Auch nach Einholen einer expliziten Erlaubnis des Urhebers zur Verwendung in kommerziellem Kontext wäre diese nicht erlaubt, weil, wie oben beschrieben, auch der Urheber an seine einmal erteilte Lizensierung gebunden ist und diese nicht verändern kann.
ND steht für "No Derivatives": keine Bearbeitung des Werkes möglich, d. h. eine Weiternutzung ist nur in unveränderter Form erlaubt. Anders als bei den Lizenzmodellen BY, BY-SA und BY-NC ist hier auch keine Nutzung eines Auszugs möglich (Ausnahme: innerhalb der engen Grenzen des Zitatrechts), sondern es darf nur das unveränderte, ganze Werk weitergenutzt werden. Bearbeitungen sind nicht erlaubt. Bei einer archäologischen Verbreitungskarte, die kraft Zitatrecht wiederverwendet würde, ist dann z. B. auch kein Hinzufügen neu bekannt gewordener Fundpunkte erlaubt. Zu erwähnen ist zudem, dass die Frage strittig ist, inwieweit das Wiedergeben von Auszügen – etwa für Buchanzeigen auf Websites – bei ND-lizensierten Werken (jenseits des wiss. Zitatrechts) erlaubt resp. verboten ist. Aus diesen Gründen raten wir davon ab, die Variante ND zu verwenden.
Autoren, die ihre Werke nicht unter eine der CC-Lizenzen stellen möchten, können am konventionellen Modell "Verwertungsrecht DGUF & Autor" festhalten: Sie räumen der DGUF bzw. dem DGUF-Verlag die zeitlich und räumlich unbefristeten und nicht-exklusiven Nutzungsrechte am jeweiligen Werk ein, denn nur dann kann die DGUF das Werk im Druck und online publizieren. Doch inwiefern es (resp. Teile daraus) danach auch Andere nutzen dürfen, entscheiden gemäß allgemeinem Verlagsrecht jeweils Autor und/oder DGUF bzw. der von Ihnen gewählte Verlag auf Nachfrage seitens der weiteren Nutzungsinteressierten. Dieses – aus DGUF-Sicht etwas starre und in der Praxis mühselige – Modell entspricht weitgehend der traditionellen US-amerikanischen Copyright-Praxis, bei der vor jeder Weiternutzung der Verlag um eine Nutzungserlaubnis angefragt werden muss.
Die CC-Lizenzmodelle sind Teil einer Entwicklung und werden von Zeit zu Zeit renoviert – so wie z. B. auch Gesetze. Im November 2013 wurde die aktuelle Version CC 4.0 ausgegeben. Sie bietet gegenüber ihrer Vorgängerversion CC 3.0 verschiedene Klarstellungen und Vorteile, die auch für die Archäologie relevant sind; so schließt CC 4.0 beispielsweise auch Datenbanken ein und ermöglicht rechtlich einwandfrei ein Data Mining (automatisiertes Durchsuchen und Auswerten elektronisch verfügbarer Informationen; zu den Vorteilen von CC 4.0: Weitzmann, 25.11.2013).
Grundsätzlich empfehlen wir unseren Autoren die aktuelle und modernere Fassung CC 4.0, die seit Januar 2017 auch in deutscher Sprache vorliegt. Diejenigen, die eine Lizensierung nach CC BY-SA ("Share Alike") erwägen, müssen wir darauf aufmerksam machen, dass die Lizenz CC BY-SA 4.0 möglicherweise nicht mit deutschem Recht verträglich ist – wobei dies nicht für die primäre Lizenzerteilung gilt, sondern Konflikte erst bei Weiternutzungen auftreten könnten. Wenn ein ursprünglich z. B. nach CC BY-SA 3.0 lizensierter Text bei einer Wiedernutzung nach CC BY-SA 4.0 lizensiert wird, könnten nach deutschem Recht (§§ 305 ff. BGB) unberechtigte Nutzungen vorliegen mit den entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzfolgen. Sprich: Wer "Share Alike" wünscht oder nutzt, steht ‒ u. a. nach Ansicht der Rechtsexperten der UB Heidelberg ‒ mit CC BY-SA 3.0 DE auf der rechtlich sichereren Seite.
Die DGUF empfiehlt ihren Autoren eine Lizensierung nach CC BY 4.0. Sofern der korrespondierende Autor bei der Einreichung des Manuskripts nichts anderes regelt, gehen die Herausgeber bei den Arch. Inf. wie auch bei den Arch. Ber. davon aus, dass diese Lizensierung gewählt wurde, und markieren den Beitrag entsprechend. Autoren, die explizit eine andere Lizensierung als CC BY 4.0 wünschen, nennen und begründen dies kurz bei der Einreichung ihres Beitrags. So kann es z. B. sein, dass Sie wegen einiger Abbildungen dem DGUF-Verlag keine freiere Lizensierung als das konventionelle, unbefristete und nicht-exklusive Nutzungsrecht einräumen können. Im Falle der Annahme zur Publikation wird der Aufsatz dann mit der von Ihnen spezifizierten eingeschränkten Lizenz publiziert.
Es ist nicht möglich, beispielsweise einen Aufsatz unter die CC-BY-Lizenz zu stellen, eine einzelne Abbildung darin jedoch mit einer einschränkenderen Lizenz zu versehen.
Frank Siegmund, Diane Scherzler & Jochen Reinhard (für die Schriftenreihen der DGUF), April 2017; CC BY 4.0