2016: DGUF zur Verabschiedung des Kulturgutschutzgesetzes im Juni 2016

Verbessertes Kulturgutschutzgesetz mit Berücksichtigung vieler Monita der DGUF verabschiedet
Am 23.6. hat der Bundestag das Kulturgutschutzgesetz verabschiedet. Hinsichtlich der Archäologie sind zahlreiche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf zu konstatieren. Die DGUF sieht dabei viele der von ihr im Oktober 2015 eingebrachten Monita berücksichtigt. mehr

Am 23. Juni 2016 hat der Deutsche Bundestag einstimmig, jedoch bei Enthaltung der Fraktionen  Bündnis90/Die Grünen und Die Linke, das Kulturgutschutzgesetz verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 8. Juli. Die Bundesrepublik Deutschland setzt damit internationale Konventionen, denen sie bereits vor langer Zeit beigetreten war, in nationales Recht um und regelt den Handel mit Kulturgütern, insbesondere deren Import und Export.

Hinsichtlich der Archäologie sind zahlreiche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zu konstatieren, wobei viele Verbesserungen erst am 22.6.2016 vom Ausschuss für Kultur und Medien in das Gesetz eingebracht wurde.
 
Viele Monita der DGUF wurden berücksichtigt
Die DGUF sieht viele der von ihr im Oktober 2015 eingebrachten Monita berücksichtigt. So wurde aus der als problematisch empfundenen Begrenzung der Sorgfaltspflicht für den Handel (§ 41-42) auf die "wirtschaftliche Zumutbarkeit" neu das archäologische Kulturgut ausgeklammert; es unterliegt also in jedem Fall der Sorgfaltspflicht. Dabei sind auch die ehedem eingeräumten und zum Missbrauch geradezu einladenden Wertgrenzen (ehedem § 42.3) gänzlich entfallen, so, wie es u. a. die DGUF gefordert hatte.
Bei der Rückführung von tatsächlich oder vermutlich illegal eingeführtem Kulturgut in ein Herkunftsland (§ 52.2-3) ist hinsichtlich des (wohl unvermeidlichen) Stichtags 26.4.2007 neu die Beweispflicht zu Gunsten des Kulturgutschutzes verändert worden. Die oft behauptete Provenzienz "aus altem Privatbesitz" – wonach Objekte noch vor dem 26.4.2007 (und somit legal) eingeführt worden seien – ist nun positiv mit Dokumenten zu belegen, ansonsten gilt die Vermutung einer Einfuhr nach dem 26.4.2007. Auch die Bestimmungen zur Rückführung gemäß Haager Konvention (§ 53.1) wurden minim aber entscheidend verbessert.
Zu den weiteren Verbesserungen gehört eine angemessenere Begriffsbestimmung hinsichtlich der Archäologie (§ 2.1) und beim Beschädigungsverbot (§ 18) die Einräumung der Möglichkeit zur Konservierung und auch zur Forschung an Objekten.
 
Münzen gehören nicht ohne weiteres zum schützenswerten Kulturgut
Als problematisch erscheinen die Bestimmungen zum Münzhandel (§ 24.2 und § 42.3), da die Ausfuhrgenehmigungspflicht und die Sorgfaltspflicht beim Handel mit Einzelmünzen insbesondere an deren archäologischen Erkenntniswert geknüpft werden; die Relevanz des Erkenntniswertes ist ein weiter, unbestimmter Rechtsbegriff, den die Praxis erst ausfüllen muss.
 
Interessen der Leihgeber, Eigentümer und Künstler sowie des Handels gewahrt
Die in den Debatten während des Gesetzgebungsverfahrens heftig umstrittene Eintragung als "national wertvolles Kulturgut" erfolgt nach strengen Maßstäben und zieht hohe Hürden ein, so dass auch die Interessen der Leihgeber, Eigentümer und Künstler sowie des Handels gewahrt sind (§ 6-8). Eine sehr weitreichende Sonderbehandlung haben dabei Kirchen und die als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erreicht (§ 9, § 27), woraus auch erhebliche Möglichkeiten eines "kreativen Gebrauchs" der Regelungen erwachsen. Im Gegensatz zu den ersten Entwürfen haben nun statt des Bundes die obersten Landesbehörden wesentliche Entscheidungsbefugnisse (z. B. § 7.3, § 8.2, § 10.2, § 14). Im Gegensatz zu den ersten Entwürfen wird bei der Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse die Rolle des Handels und der Sammler weniger betont (§ 14.2).
Begrüßenswert ist die erhebliche Präzisierung des Umfangs, des Inhalts und der Zuständigkeiten des zu führenden Internetportals und Verzeichnisses national wertvollen Kulturgutes (§ 4, § 16).
Neu und erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht ist die Ankaufspflicht seitens der öffentlichen Hand für den Fall, dass Eigentümer national wertvolles Kulturgut ins Ausland veräußern möchten, dies aber untersagt wurde (§ 13.6). Die Alters- und Wertgrenzen wurden entgegen der einschlägigen EU-Verordnung (EG 116/2009) zu Gunsten von Eigentümern und Händlern angehoben (§ 24.2), wobei als besonders problematisch erscheint, dass weitere Änderungen dieser Grenzen (§ 24.3) per Rechtsverordnung möglich sind.
 
Fazit der DGUF
Die Stellungnahmen der DGUF und anderer Archäologen haben sich gelohnt: Das nun verabschiedete Gesetz ist aus Sicht der Archäologie und der Schwerpunktsetzung "Schutz vor Handel" besser als der erste öffentlich gewordene Entwurf. Man sieht dem Gesetz aber eben auch die hartnäckige Lobbyarbeit anderer Interessengruppen an, die Gehör fanden. Die Sonderbehandlung der Münzen hält die DGUF für einen Fehler, er wird Gerichte und Gutachter beschäftigen. Zugleich ist sie aber ein lehrreicher Beleg dafür, wie erfolgreich man im politischen Raum operieren kann, wenn man konsequent und mit langem Atem Lobbyarbeit leistet und wenn man seine Bedürfnisse anschaulich und allgemeinverständlich darzustellen weiß.

Stand: Sommer 2016
 
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