Die Bundesrepublik Deutschland erneuert ihr Kulturgutschutzrecht. Ziel des Gesetzgebers ist es, bestehende europäische Übereinkommen in deutsches Recht zu übertragen, den illegalen Handel mit Kulturgut wirksam zu unterbinden und zugleich den legalen Austausch über die Grenzen hinweg - wie etwa den Leihverkehr zwischen Museen zu Ausstellungszwecken - nicht zu behindern. Aktuell wird der vorliegende Entwurf des Gesetzestextes (sog. Referentenentwurf vom 14.9.2015) beraten, Verbände und Interessenvertreter sind zu Stellungnahmen eingeladen. Auch die DGUF war eingeladen und hat ihre sorgsame Analyse des Gesetzesentwurfs der Beauftragten der Bundesrepublik für Kultur und Medien, Monika Grütters, übersandt.
Doch guter politischer Wille macht noch kein gutes Gesetz, und der Teufel steckt bekanntermaßen im Detail. Wie die DGUF nach sorgfältiger Prüfung herausarbeitet, sind viele der geplanten Bestimmungen des Gesetzentwurfes an wichtigen Stellen ungenau und nicht zielführend. Insbesondere § 32 "Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut" und § 42 "Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen" lesen sich bei etwas Fantasie wie eine Gebrauchsanweisung zum Import von illegalen Kulturgütern. Mit gezielten, schwer gegenteilig nachweisbaren Falschangaben ließen sich illegale Stücke legalisieren. In Summe würden die Bestimmungen in Deutschland schwächer ausfallen als in vergleichbaren Staaten der EU, Deutschland bliebe somit ein bevorzugter Tummelplatz für den internationalen Antikenhandel.
Das grundlegende Missverständnis des Gesetzgebers liegt nach Ansicht der DGUF darin, dass Antiken weiterhin als Wertgegenstände mit einem bemessbaren und ggf. eben geringen kommerziellen Wert behandelt werden. Tatsächlich sind Kulturgüter – auch kommerziell geringwertige Stücke – wertvolle Objekte mit potenziell hoher historischer Aussagekraft. Daher ist jede Orientierung etwa von Bemessungsgrenzen und Sorgfaltspflichten am Handelswert der Objekte ein grundlegender Fehler.
Offenbar war die seit Juli 2015 auch anhand einschlägiger Feuilletons nachzuvollziehende Lobbyarbeit des deutschen Kunst- und Antikenhandels gegen die Gesetzesvorlage erfolgreich, denn ein im Juni 2015 kursierender Entwurf sah strengere Regelungen vor. Nicht überraschend fallen jetzt erste Stellungnahmen zum Gesetzentwurf von Seiten der Organisationen, die dem Kunst- und Antikenhandel nahestehen (z. B. der Deutsche Kulturrat), positiv aus - und regen weitere Aufweichungen des Gesetzes an.
Das Fazit der DGUF: Der Referentenentwurf wird seinen Zielsetzungen keineswegs gerecht. Vielmehr bewerten wir ihn als ein Desaster für den Kulturgutschutz; seine unveränderte Inkraftsetzung würde zudem das internationale Ansehen Deutschlands schädigen. Mehr: DGUF-Stellungnahme zum Kulturgutschutzrecht (7.10.2015, PDF)
Stand: Oktober 2015
Europäischer Kulturpark Bliesbruck - Reinheim mehr
Keltischer Ringwall Otzenhausen mehr
Römische Villa Borg mehr
Gallo-römische Siedlung Wareswald mehr
Weitere Informationen
- DGUF-Stellungnahme zum Kulturgutschutzrecht (7.10.2015, PDF)
- Juni 2016: Verbessertes Kulturgutschutzgesetz mit Berücksichtigung vieler Monita der DGUF verabschiedet
Mehr im WWW
- Website der Bundesregierung inkl. Referentenentwurf
- Monika Grütters: "Statement zur Pressekonferenz: Novellierung des Kulturgutschutzrechts" (15.7.2015)
- Friederike Fless: "Debatte um Kulturgutschutz. Der Kunsthandel diskreditiert sich selbst" (FAZ, 28.8.2015)
- "Kulturgutschutzgesetz: Mit Augenmaß! Präsident des Dt. Kulturrates zur aktuellen Diskussion zum Kulturschutzgesetz" (Dt. Kulturrat, 13.7.2015)