2017: DGUF stößt eine Debatte über die Eingruppierung von Mitarbeitern im Hegau-Museum Singen an

Im April 2017 wurde seitens der Stadt Singen für das kommunale Archäologische Hegau-Museum die Position der stellvertretenden Museumsleitung ausgeschrieben. In der Stellenanzeige war eine Eingruppierung "bis TVöD 9c" vorgesehen. Nach sorgfältigem Studium des Anforderungsprofils sowie des Tarifvertrags TVöD intervenierte die DGUF am 5.5.2017 beim Oberbürgermeister der Stadt Singen. Nach Ansicht der DGUF würden die in der Stellenanzeige beschriebenen Anforderungen und die tarifliche Eingruppierung nicht zueinander passen. In Folge erhielt die DGUF einerseits noch während des laufenden Besetzungsverfahrens ein förmliches Antwortschreiben von der Stadt Singen (15.5.), wonach Anforderungen und Eingruppierung sehr wohl den Regularien des TVöD entsprächen. Andererseits verursachte das Schreiben der DGUF und die darin angeführte Begründung eine erhebliche verwaltungsinterne Debatte um die Eingruppierung, und zwar nicht nur der ausgeschriebenen Stelle.

Im Herbst 2017 wurde die Position in Singen wie vorgesehen nach TVöD 9c besetzt; die neue Mitarbeiterin erhielt übrigens entsprechend fairer Arbeitspraxis einen unbefristeten Arbeitsvertrag und in Anerkennung ihrer gegebenen Berufserfahrung einen Start erkennbar oberhalb von Erfahrungsstufe 1. Die von der DGUF ausgelöste Diskussion führte jedoch dazu, dass zum nächsten Haushalt eine Höhergruppierung dieser Stelle auf TVöD 10 vorgesehen ist und diese in einem weiteren Schritt wohl auf TVöD 11 angehoben wird und zugleich eine zweite Mitarbeiterstelle auf TVöD 10 angehoben werden soll. 
 
TVöD: Regelungsdefizit für das Museumswesen
Im Jahr 2017 hatten es – jeweils dank der Aktivitäten einer förmlich greifbaren Interessenvertretung – die Restauratoren und die Grabungstechniker erreicht, innerhalb einer Anlage zum kommunalen TVöD die Eingruppierung und deren Kriterien tarifvertraglich zu regeln. Damit ist deren tarifliche Eingruppierung auf der Basis von Ausbildung, Tätigkeitsmerkmalen und Berufserfahrung für diesen Bereich künftig solide geordnet. Für die als Mitarbeiter in den kommunalen Denkmalbehörden tätigen Archäologen und die Mitarbeiter in den zahlreichen kommunalen Museen gibt es bislang, d. h. Ende 2017, keine spezifische Regelung, hier gelten die allgemeinen Regeln des TVöD. Diese weisen erhebliche Auslegungsspielräume auf, die in der Regel zu Gunsten der kommunalen Arbeitgeber ausgelegt werden. Im Ergebnis fallen Eingruppierungen gerade im Bereich Museum und Museumpädagogik im Vergleich z. B. mit den nun erreichten Standards für Restauratoren und Grabungspersonal,  aus Sicht der DGUF zu niedrig aus.

Das Beispiel Singen zeigt, dass eine unabhängige NGO – wirksamer noch im Zusammenwirken mit einem starken Berufsverband – handfeste Verbesserungen erreichen kann. Von Verbünden, die stets immer auch oder vor allem eine Arbeitgebersicht auf die Thematik haben, kann man dies verständlicherweise kaum erwarten. Ein Ziel für die Zukunft wäre es, dass ein solches Gespann von NGO und Berufsverband auf die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ebenso wie die Gewerkschaft ver.di einwirkt, um angemessene Regelungen über den Einzelfall hinaus für Alle zu erreichen. 
 
Wenn Selbständigkeit als Scheinselbständigkeit eingeordnet wird, erhält der TVöD noch breitere Bedeutung
Eine besondere Brisanz erhält das bestehende Regelungsdefizit im Jahr 2018 für die freien, selbständigen oder „selbständigen“ Mitarbeiter im Bereich Museumswesen / Museumspädagogik, weil die Deutsche Rentenversicherung – erkennbar seit 2017 – bestehende Vertragsverhältnisse überprüft. In Frage steht, ob vermeintlich selbständige Mitarbeiter nicht de facto wesentliche Merkmale einer Anstellung erfüllen und daher sozialversicherungspflichtig sind. Diese offenbar flächige Überprüfung kann im Ergebnis zu einer Welle von (ggf. Teilzeit-) Festanstellungen führen, für die dann wiederum die Frage der Eingruppierung ausnehmend virulent ist.
 
Stand: Dezember 2017
 
DGUF nimmt Stellung zur Novellierung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die UVP soll abklären helfen, welche Auswirkungen eine geplante Maßnahme auf Natur, Landschaft und kulturelles Erbe hat. Dass die Archäologie als Schutzziel in den Gesetzen berücksichtigt wird, ist von hoher Bedeutung.Derzeit wird das Gesetz novelliert, und wir haben dazu eine Stellungnahme abgegeben. mehr
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