2018: DGUF wirkt an Novellierung des DSchG in Bremen mit

DGUF wirkt an Novellierung des DSchG in Bremen mit

Die DGUF begrüßte im vergangenen Sommer in einer Stellungnahme die Novellierung des Bremer DSchG grundsätzlich, wies indes auf Möglichkeiten hin, wichtige Sachverhalte eindeutiger und verständlicher zu formulieren. Darüber hinaus schlug die DGUF vor, den Umfang der Kostentragungspflicht der Verursacher exakter gemäß der Malta-Konvention zu definieren und das Verbandsklagerecht einzuführen.  Die Entscheidung des Bremischen Parlaments über das neue DSchG ist jetzt erfolgt; viele Anregungen der DGUF wurden aufgegriffen. mehr

Das bis 2018 geltende Denkmalschutzgesetz (DSchG) des Bundeslandes Bremen stammt aus dem Mai 1975 und war zuletzt 2004 geändert worden. Im Herbst 2017 wurde eine Novellierung des Gesetzes angeschoben, die insbes. internationale Konventionen zum Denkmalschutz in Landesrecht umsetzen und das Verursacherprinzip rechtssicher einführen soll. Im Zuge des Verfahrens begrüßte die DGUF im Juni 2018 in einer Stellungnahme die Novellierung grundsätzlich, wies indes auf einige Möglichkeiten hin, wichtige Sachverhalte eindeutiger und verständlicher zu formulieren. Darüber hinaus schlug die DGUF vor, den Umfang der Kostentragungspflicht der Verursacher exakter gemäß der Malta-Konvention zu definieren. Zudem regte die DGUF an, analog zum Umwelt- und Naturschutz auch im Denkmalschutz das Verbandsklagerecht einzuführen. Die Entscheidung des Bremischen Parlaments über das neue DSchG erfolgte im Winter 2018; viele Anregungen der DGUF wurden aufgegriffen.

Sommer 2018: Der Gesetzesentwurf
Der vom Kulturausschuss ("Deputation für Kultur") des Bremer Landesparlaments vorbereitete Entwurf bedeutet eine konservative und dennoch tiefgreifende Renovierung des bestehenden Gesetzes und scheint in einem parteiübergreifenden Konsens verabschiedet werden zu können.
Im Kern geht es für die Archäologie um die (überfällige) Einführung des Verursacherprinzips auch in Bremen und um eine Harmonisierung des DSchG mit europäischem Recht, insbes. der Konvention von La Valletta /Malta. Der mit Denkmalschutzgesetzen in anderen Bundesländern vertraute Leser stößt im Gesetzestext auf manche Stolperstelle, die letztlich auf Eigenheiten des Bundeslandes Bremen zurückgehen: Bremen ist ein Bundesland, aber auch als Stadt Bremen eine von nur zwei Kommunen in diesem Bundesland; die Autonomie und Eigenheiten der anderen Kommune, Bremerhaven, müssen sorgsam respektiert werden. Daraus resultiert die Tatsache, dass für die Stadt Bremen die Denkmalfachbehörde personalidentisch mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist, ein Umstand, der sich erst bei mehrfacher Lektüre des Gesetzes entbirgt, resp. für mit Bremer Verhältnissen eng Vertraute ganz selbstverständlich ist.
Neben mehreren redaktionellen Anregungen, die dazu dienen könnten, den Gesetzestext verständlicher zu machen, schlägt die DGUF vor, im Gesetz klarer zu regeln, dass die Liste der eingetragenen Denkmäler – ähnlich dem Vorbild Bayern – zeitgemäß in elektronischer Form einsehbar sein sollte. Vor allem weist die Stellungnahme der DGUF darauf hin, dass der Umfang der Kostentragungspflicht im Gesetzestext noch klarer beschrieben werden sollte. Es geht nicht an, dass der Verursacher nur die reinen Kosten der Feldaktivitäten trägt, so dass der Steuerzahler die unmittelbare Grabungsnachsorge, d. h. die Archivfähigmachung der Grabung (Dokumentation und Funde), vollständig tragen muss.
Wie schon bei vorangehenden Novellierungsverfahren der DSchG in anderen Bundesländern macht sich die DGUF in ihrer Stellungnahme erneut dafür stark, im Denkmalschutz das Verbandsklagerecht einzuführen. Seine im Natur- und Umweltschutz erprobte und bewährte Einführung könnte einerseits die Fachbehörden unterstützen und ihre Stellung stärken und würde andererseits zugleich bestehende europäische Konventionen in Landesrecht umsetzen, die stärkere Mitwirkungsmöglichkeiten der Zivilgesellschaft insbes. an großen Planungsprozessen fordern resp. schon vereinbart haben.
 
Dezember 2018: Novellierung verabschiedet
Am 13.12.2018 verabschiedete die Bremische Bürgerschaft die Gesetzesnovellierung mit großer Mehrheit. Dabei wurden - wie der Vergleich von DGUF-Stellungnahme mit dem nun verabschiedeten Gesetz zeigt - viele Anregungen der DGUF aufgegriffen (z. B. § 4, 9, 19). Leider gilt dies nicht für das Thema Verbandsklagerecht. Die Bestimmungen zur Denkmalliste (§ 7, insbes. Abs. 5) wurden so erneuert, dass die von der DGUF angeregte Zugänglichkeit der Denkmalliste per Internet nunmehr gesetzeskonform möglich ist. Der Hinweis der DGUF auf Klärungsbedarf in der Frage des Umfangs der Kostentragungspflicht bei Verursachermaßnahmen findet sich zwar nicht im Gesetz selbst wieder, jedoch mit bemerkenswert klaren Äußerungen in der Gesetzesbegründung. Dort heißt es zu § 9 Abs. 3 mit Verweis auf die Konvention von Malta: "Die zu tragenden Kosten sind diejenigen für die notwendigen Maßnahmen. Dies können je nach Einzelfall Kosten für die Erhaltung (Konservierung) von Bodenfunden, für die fachgerechte Instandsetzung nur unter Zerstörung zu bergender Objekte, für die Bergung selber und für die wissenschaftliche Dokumentation der Funde und des Fundortes oder eines sonstwie zu zerstörenden Denkmals, auch eines Bau- oder Gartendenkmals, sein. Umfasst sind auch die für die Durchführung größerer Prospektionen anfallenden Kosten, die im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstehen können." Damit geht die Kostentragungspflicht des Verursachers in Bremen neu deutlich über die reinen Grabungs-/Bergungskosten hinaus. Die DGUF begrüßt die Novellierung des DSchG Bremen.

Stand: Dezember 2018
 
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