2016: DGUF begleitet Novellierung des hessischen DSchG im Jahr 2016

DGUF begleitet Novellierung des hessischen Denkmalschutzgesetzes im Jahr 2016
Im Sommer wurde die Novellierung des hessischen DSchG eingeleitet. Der Regierungsentwurf sieht zahlreiche Änderungen vor. Insbesondere würde das Verursacherprinzip fest im Gesetz verankert. In unserer Stellungnahme vom 23.8. begrüßen wir viele der vorgesehenen Änderungen, wir machen jedoch zahlreiche handwerklich-redaktionelle Anregungen, um die Eindeutigkeit, Lesbarkeit und breite Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern. In einer Anhörung am 6.10. schloss sich der Verband der Landesarchäologen (VLA) der DGUF-Forderung nach Einführung des Verbandsklagerechts an. mehr

Im Sommer 2016 wurde die ausstehende Novellierung des HDSchG eingeleitet. Der Regierungsentwurf von CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 6.7. sah zahlreiche Änderungen vor: Denkmalbegriff, Aufnahme UNESCO-Welterbestätten, Stärkung des Ehrenamts usw. Insbesondere sollte das Verursacherprinzip fest im hessischen DSchG verankert werden. In einem Änderungsantrag beantragte im September die Fraktion "Die Linke" die Einführung des Verbandsklagerechts im Denkmalschutz. Die DGUF reichte im August/September eine förmliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf ein und war an einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst beteiligt. Das novellierte Gesetz trat Ende November in Kraft. Trotz des aufwändigen und ertragreichen Konsultationsverfahrens, aus dem sich viele gute begründete Verbesserungsvorschläge ergaben, wurde letztlich nur wenig am vorherigen Gesetz geändert.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.8.2016 begrüßte die DGUF viele der vorgesehenen Änderungen grundsätzlich. Die DGUF machte jedoch zahlreiche handwerklich-redaktionelle Anregungen zu Änderungen am vorliegenden Text, um die Eindeutigkeit, Lesbarkeit und breite Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern. Insbesondere regte sie Verbesserungen am Denkmalbegriff im Sinne der Konvention von La Valletta/Malta an, die Aufnahme des Begriffs "Fund" in die Begriffsdefinitionen unter § 2 und Klarstellungen zum Schutz der UNESCO-Welterbestätten. Inhaltlicher Kern der DGUF-Stellungnahme waren jedoch die Themen Obere Denkmalschutzbehörde und Verbandsklagerecht.
 
Wiederaufnahme des Fachamtes als Obere Denkmalbehörde in das Gesetz
Ähnlich wie z. B. auch in Niedersachsen kennt das hessische Gesetz in der bis 2016 vorliegenden Fassung eine Untere und eine Oberste Denkmalschutzbehörde (§ 4 und 5, d.h. die Ebenen Kommunen und Ministerium), während der Begriff der Oberen Denkmalschutzbehörde und damit die feste administrative und juristische Einbindung des archäologischen Fachamtes entfallen ist. Die DGUF regte an, das Fachamt wieder als Obere Denkmalschutzbehörde einschließlich nötiger Weisungsbefugnisse ins Gesetz aufzunehmen.
 
Einführung des Verbandsklagerechts im Denkmalschutz
Nach den guten Erfahrungen im Natur- und Umweltschutz regte die DGUF an, im Denkmalschutz ein Verbandsklagerecht einzuführen (zu § 7). Es kann zunächst auf UVP-pflichtige Maßnahmen und Bebauungsplanverfahren beschränkt bleiben. Mit der Einführung des Verbandsklagerechts würden bestehende europäische Konventionen (Aarhus-Konvention) ins Landesrecht umgesetzt werden, die Möglichkeiten des Fachamtes wesentlich ergänzt und nicht zuletzt die vom Gesetzgeber ausdrücklich intendierte Stärkung des Ehrenamtes auch in eine verbindliche Verfahrenspraxis umgesetzt werden.
Darüber hinaus machte die Stellungnahme der DGUF Anregungen zum öffentlichen Führen der Denkmälerliste (§ 10), zu einem Vorkaufsrecht des Staates bei der Veräußerung von geschützten ortsfesten Denkmälern (§ 15 ff.), zur Höhe und zum Umfang der Kostentragungspflicht beim (neu explizit eingeführten) Verursacherprinzip (§ 18) und dem dort fehlenden Verweis auf die Konvention von La Valletta/Malta, zu Präzisierungen beim Schatzregal (§ 25) inklusive einer Beweislastumkehr. Außerdem möchte die Stellungnahme der DGUF ergänzend zu den Bußgeldbestimmungen (§ 28) Raubgrabungen nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins als Straftat behandelt sehen.
 
Urheber und Nutzungsrecht an Grabungsdokumentationen
Während sich das Hess. DSchG bislang ausführlich zu Funden äußert, sind die ebenso wichtigen Befunde - sprich: die Grabungsdokumentationen - nicht im Gesetz geregelt. Vielmehr hat sich hier eine Praxis anhand der Nachforschungs- resp. Grabungsgenehmigungen seitens des Landesdenkmalamtes etabliert. Zum Zwecke einer höheren Rechtssicherheit regte die DGUF an, den Verbleib von Grabungsdokumentationen, das Urheberrecht an ihnen und das Nutzungsrecht explizit ins Hess. DSchG aufzunehmen.
 
Stellungnahmen und öffentliche Anhörung
Der zuständige Ausschuss, hier der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst, führte am 6.10.2016 eine öffentliche Anhörung durch, nachdem zuvor verschiedene Interessengruppen und -vertreter zu schriftlichen Stellungnahmen eingeladen worden waren. Das Protokoll dieser Sitzung lässt die Debatte und die Fragen der Abgeordneten gut erkennen. Bemerkenswert aus Sicht der DGUF ist, dass die von der DGUF bereits seit langem geforderte Einführung des Verbandsklagerechts im Denkmalschutz erstmalig auch von einer der Landtagsfraktionen aufgegriffen wurde und darüber hinaus nicht nur vom Hessischen Heimatbund, sondern auch vom Verband der Landesarchäologen der Bundesrepublik Deutschland (VLA) gefordert wurde.
 
Das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG) vom 28.11.2016
Auf seiner 87. Plenarsitzung am 22.11. novellierte der Hessische Landtag gemäß der Anträge der (Regierungs-) Fraktionen CDU und Die Grünen das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG), es trat zum 28.11.2016 in Kraft. Letztlich wurde trotz des aufwändigen und ertragreichen Konsultationsverfahrens, aus dem sich viele gute begründete Verbesserungsvorschläge ergaben, nur wenig am vorherigen Gesetz geändert. Aus Sicht der DGUF sind die wesentlichen Änderungen, die u. a. die DGUF angeregt hatte:
  • HDSchG § 18 Abs. 5 beschreibt in den Regelungen zum Verursacherprinzip genauer, für welche Leistungen die Kosten zu tragen sind.
  • HDSchG § 25 (Schatzregal) Abs. 2 stellt klar, dass ein Anspruch auf Entschädigung an den Finder (nach Abs. 1  Nr. 1 und 2) nicht besteht, wenn die Entdeckung selbst illegal zu Stande kam - so dass "Raubgräber" nun keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben.
An dem nun verabschiedeten HDSchG bemängelt die DGUF:
  1. Trotz des bei der Anhörung und aus den schriftlichen Stellungnahmen ersichtlichen breiten Konsenses wurde das Verbandsklagerecht im Denkmalschutz nicht eingeführt.
  2. Historische Kulturlandschaften, selbst solche die Weltkulturerbe sind, bleiben vom Denkmalbegriff ausgenommen.
  3. In § 9 Abs. 1 S. 3 ist (neu) ein "besonderer Vorrang" der Belange des Klima- und Ressourcenschutzes fixiert. Damit ist die bisher ggf. fallweise nötige Interessensabwägung der möglicherweise widerstrebenden Belange zwischen Denkmalschutz und Klima- und Ressourcenschutz nicht mehr geboten, vielmehr bedeutet es: In Hessen ist der Klima- und Ressourcenschutz den Interessen des Denkmalschutzes stets übergeordnet.
  4. Raubgräberei wird keine Straftat, sondern bleibt Bußgeldtatbestand.
  5. In § 2 Abs. 4 wird eine Verknüpfung vom Kulturdenkmalbegriff zu dem zivilrechtlichen Sachbegriff geschaffen, was für Schutz archäologisch wertvoller "Spuren" (Befunde) im Boden problematisch sein kann.
  6. Zwar wurde gegenüber der vorangehenden Fassung die Struktur des Gesetzestextes etwas vereinfacht, jedoch nicht konsequent genug. Zudem wurden die Begrifflichkeiten und Überschriften nicht vereinheitlicht und mögliche Missverständlichkeiten nicht beseitigt.

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Stand: Januar 2017
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