2021: DGUF wirkt an Novellierung des DSchG NRW mit

Der zunächst im Mai 2020, dann nach erheblicher Überarbeitung im März 2021 vorgelegte Regierungsentwurf (CDU, FDP) zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) lässt den politischen Wunsch nach starken Änderungen in der Bau- und Bodendenkmalpflege in NRW erkennen. In der Novelle ist ein tiefer Eingriff in die Behördenstruktur geplant, wonach die Unteren Denkmalbehörden neu statt bei den Kommunen bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt werden sollen, um dort mehr Fachkompetenz vorhalten zu können. In Fragen der Baudenkmalpflege sollen nunmehr die Verwaltungseinheiten Untere Denkmalschutzbehörden "nach Anhörung" des Fachamtes entscheiden - statt wie zuvor "im Benehmen". Hinsichtlich der Archäologie enthält der Gesetzentwurf nach Auffassung der DGUF sinnvolle Änderungen und Klärungen, wie etwa eine Öffnung für die Archäologie der Moderne und die Einführung des deklaratorischen Verfahrens – aber auch bedenkliche Neuerungen. Zentrale Änderungsvorschläge der DGUF sind: Beibehaltung der Benehmensregung für die Baudenkmalpflege, mehr Transparenz hinsichtlich der Zuständigkeiten und erhebliche Reduzierung der Kann-Regelungen, einen sachangemessenen Landesdenkmalrat, die Einführung des Verbandsklagerechts im Denkmalschutz und die Geltung des Verursacherprinzips samt Kostentragungspflicht auch bei Braunkohletagebau und Kiesgewinnungen.

In den rheinischen Braunkohle-Revieren werden nur 5% der fachlich nötigen Rettungs-Grabungen durchgeführt. - Foto: F. Siegmund

Ausgangspunkt der debattierten Gesetzesnovelle war eine eingehende externe Evaluation der nordrhein-westfälischen Denkmalpflege, die im März 2018 vorgelegt und im August 2018 veröffentlicht wurde. In Folge hatten die Regierungsfraktionen von CDU und FDP im Landtag NRW im Okt. 2018 den Entschließungsantrag "Starke Denkmalpflege – starke Heimat! Eigentümer beim Erhalt und der Nutzung von Denkmälern unterstützen" vorgelegt, im März 2019 kam es zu einer Anhörung im zuständigen Landtagsausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen. Anschließend erarbeitete das Ministerium einen Entwurf für die Neufassung des DSchG NRW, der am 19.5.2020 vom Kabinett beschlossen wurde. Mit Schreiben vom 27.5.2020 wurde u.a. die DGUF zu einer Stellungnahme zu diesem Entwurf eingeladen, die per 3.7.2020 erfolgte. Eine in Folge erheblich überarbeitete Fassung der Gesetzesnovelle wurde am 2.3.2021 wiederum als Regierungsentwurf vom Kabinett beschlossen und den Verbänden zur Anhörung zugeleitet; die DGUF reichte ihre Stellungnahme am 9.4.2021 ein.

Baudenkmalpflege: DGUF moniert gravierende Minderstellung der Denkmalfachbehörden
In ihrer Stellungnahme vom 9.4.2021 moniert die DGUF die geplante rechtliche Herabsetzung der Fachbehörden für Baudenkmalpflege, die damit zu einem "armlosen Körper" würden. Das Gesetz enthalte zu viele Kann-Bestimmungen, und auffallend oft räume das Gesetz dem Ministerium ein, Sachverhalte "per Verordnung" zu regeln. So fehle die Option parlamentarisch-demokratischer Kontrolle und ggf. auch rechtlicher Überprüfungen. Viele Zuständigkeiten seien aus Bürgersicht nunmehr weniger klar als zuvor.

DGUF begrüßt Einführung des "deklaratorischen Prinzips" und Einschluss der "Archäologie der Moderne"
Für die Archäologie begrüßt die DGUF die – schon lange von ihr geforderte – Einführung des deklaratorischen Prinzips, wonach ein Bodendenkmal ein solches ist, wenn es die Merkmale eines solchen aufweist, also auch ohne ein förmliches Eintragungsverfahren. Sie begrüßt die Spezifizierung samt zugehörigen Erläuterungen im Denkmalbegriff auf "aus vergangener Zeit", weil so sicherer als zuvor der Einschluss einer Archäologie der Moderne ermöglicht werde.

Landesdenkmalrat: ein sachlich unangemessenes Monster
Die Einführung eines Landesdenkmalrates - also eines staatsunabhängigen Experten- und Bürgergremiums zwecks Beratung und Unterstützung des zuständigen Ministers und der Fachämter - ist seit 1980 im DSchG NRW als Kann-Bestimmung gesetzlich verankert, wurde jedoch nie realisiert. Die DGUF hatte dies wiederholt moniert. Im Entwurf der Gesetzesnovelle vom 19.5.2020 war dieser Landesdenkmalrat gestrichen worden, weil er ja in 40 Jahren nie benötigt worden sei. In ihrer Stellungnahme dazu hatte die DGUF die CDU an ihr gegenteiliges Wahlversprechen in den Wahlprüfsteinen zur Landtagswahl 2017 erinnert. In der Gesetzesvorlage vom März 2021 ist die Einführung eines Landesdenkmalrates wieder vorgesehen. Allerdings in einer inhaltlichen Zusammensetzung wie einer Kopfstärke, die sein Nicht-Funktionieren als beratendes Expertengremium quasi garantiert. Nicht zuletzt: in der Aufzählung seiner 43 (!) Mitglieder ist kein Verein/Verband angeführt, der laut Satzung vorwiegend die Belange der Archäologie im Auge hat. Die DGUF fordert erneut die Einrichtung eines sachangemessenen Landesdenkmalrates.
 
Einführung des Verbandsklagerechts im Denkmalschutz
Eine zentrale DGUF-Forderung ist die Einführung eines "Verbandsmitwirkungs- und -klagerechts" im Denkmalschutz, wofür die DGUF einen konkreten Textvorschlag einbringt. Diese schon länger von der DGUF erhobene Forderung sei in NRW nun dringlicher als zuvor, weil der Gesetzentwurf die Stellung der Fachbehörden für Baudenkmalpflege erheblich mindert. Es brauche ein Mehr an bürgerlicher Mitwirkung.
 
Keine Ausklammerung der Braunkohletagebaue und Auskiesungsgebiete aus dem Verursacherprinzip
Hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Verursacher empfiehlt die DGUF, den Begriff "zumutbar" zu spezifizieren, um Bürgern wie Investoren mehr Planungssicherheit zu bieten. Zudem fordert sie, die unmittelbaren Kosten der Grabungsnachsorge gemäß Malta-Konvention explizit in diese Kostentragungspflicht aufzunehmen, weil diese verursacherbedingten Kosten sonst von der Allgemeinheit zu tragen sind. Die diesbezüglich (derzeitigen und) geplanten Regelungen stellten eine Benachteiligung jener Denkmaleigentümer dar, die kraft gesetzlicher Verpflichtung ihre Denkmale auf eigene Kosten erhalten und im Rahmen des Zumutbaren auch der Öffentlichkeit zugänglich machen.Vor allem aber müsse das DSchG NRW eindeutig formulieren, dass - entgegen der aktuellen Praxis - das Verursacherprinzip auch in Abgrabungsgebieten (z.B. Braunkohle- oder Kiesgewinnung) gelte. Die bestehenden und lt. Gesetzentwurf weiterhin geltenden Bestimmungen bedeuteten aus DGUF-Sicht eine erhebliche Schädigung der Archäologie in diesen Gebieten und eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung z.B. zu Ungunsten der erneuerbaren Energien, bei deren Investitionen das Verursacherprinzip angewendet wird. Auch hierzu hatte die Landes-CDU in ihren Wahlprüfsteinen zur Landtagswahl 2017 der DGUF gegenüber Zusagen gemacht, auf deren Einhaltung die DGUF nun pocht.