2017: DGUF nimmt Stellung zur Novellierung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

DGUF nimmt Stellung zur Novellierung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die UVP soll abklären helfen, welche Auswirkungen eine geplante Maßnahme auf Natur, Landschaft und kulturelles Erbe hat. Dass die Archäologie als Schutzziel in den Gesetzen berücksichtigt wird, ist von hoher Bedeutung.Derzeit wird das Gesetz novelliert, und wir haben dazu eine Stellungnahme abgegeben. mehr
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat im Dezember 2016 eine Gesetzesnovellierung auf den Weg gebracht ("Referentenentwurf"), die dazu dient, das Bundesrecht insbesondere an die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments sowie die zwischenzeitlich erfolgte europäische Rechtsprechung anzupassen. Notwendig sind dazu Änderungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie im Bundesberggesetz (BBergG) - Gesetzen also, die bei großen Planungsvorhaben u. a. der Berücksichtigung der Belange des Flächenschutzes und des Klimaschutzes, aber auch des Kulturlandschaftsschutzes und der darin eingebetteten Elemente dienen. Im Rahmen des öffentlichen Anhörungsverfahrens hat die DGUF dazu am 13.1.2017 Stellung genommen.
 
Die Einladung zum Anhörungsverfahren über den insgesamt 144-seitigen Text versandte das Ministerium am 22.12.2016, die schriftlichen Stellungnahmen waren bis 13.1.2017 erbeten, die mündliche Anhörung für den 18.1.2017 vorgesehen. Die DGUF hat darauf verzichtet, auf das Missverhältnis zwischen Volumen und Bedeutung dieser Gesetzesnovelle und den gesetzten Fristen näher einzugehen. Vielmehr wurde versucht, in der knappen Zeit die archäologierelevanten Änderungen gegenüber dem Ist-Zustand zu ermitteln und auf diese einzugehen. Die Stellungnahme der DGUF fokussiert auf zwei Elemente des Gesetzentwurfs.
 
I. In drei Anlagen zum Gesetz wird - in wörtlicher Übersetzung des englischsprachigen Originals der gen. EU-Richtlinie - von "Abrissarbeiten" gesprochen. Die DGUF regt an, das hier tatsächlich Gemeinte entsprechend der im deutschen Sprachraum üblichen Begrifflichkeit eindeutiger als "Abriss- und Tiefbauarbeiten" zu benennen, damit auch Funde und Befunde unter der Erdoberfläche angesprochen sind.
 
II. Nach europäischem Recht und europäischer Rechtsprechung sollen auch die Belange des Schutzes von Kulturlandschaft, Kulturgut und Denkmalschutz Teil der UVP sein. In Deutschland ist dies bislang noch nicht im wünschenswerten Maße in Gesetz und vor allem Praxis eingeflossen. Da die Gesetzesnovelle eindeutig einer Umsetzung von EU-Recht dient, ergaben sich am Text selbst keine Monita. Die DGUF regte jedoch an, an zwei Stellen der Gesetzesbegründung die erwünschte verbindlichere Berücksichtigung von Kulturlandschaft und Kulturgut aufzunehmen. Solche Gesetzesbegründungen dienen dazu, den Willen des Gesetzgebers ausführlicher zu erläutern und die spätere Rechtsprechung zu leiten.

So schlug die DGUF vor, auf S. 73 nach den Ausführungen zur nachhaltigen Flächeninanspruchnahme neu aufzunehmen: "In der Europäischen Normengebung finden verstärkt auch Landschaft und Kulturgut als identitätsbildende Faktoren Beachtung. Mit Blick u. a. auf das Urteil des EuGH vom 3. März 2011 in der Rechtssache C-50/09 und die aktuellen Entwicklungen auch bzgl. der Umweltinformations- und -mitwirkungsrechte sowie die Erwägungsgründe Nr. 16 und 22 UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU hält das UVPG daran fest, dass die Beachtung von Landschaft und Kulturgut Teil der Nachhaltigkeitsstrategie des UVPG sind. Denn sie sorgen für die Identifikation der Gesellschaft mit dem Land, der Region, der Umwelt."

Weiterhin schlug die DGUF vor, auf S. 86 nach dem Absatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzufügen: "Das bisherige Schutzgut 'Kulturgüter' in Abs. 1 Nummer 4 konnte unverändert beibehalten werden. Die Erwägungsgründe Nr. 16 und 22 UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU, die u. a. auch auf das Urteil des EuGH vom 3. März 2011 in der Rechtssache C-50/09 Vorschlag der EU-Kommission COM (2012) 628 final vom 26.10.2012, S. 5 zurückgehen, legen jedoch nahe, dass es dem Richtliniengeber ein wichtiges Anliegen ist, auch dem Kultur- und Kulturlandschaftsschutz einen hinreichenden Schutz im Rahmen der UVP angedeihen zu lassen und dieser somit in der UVP hinreichende Beachtung finden soll."

Die von der EU gesetzte Frist für die nötigen nationalen Gesetzesanpassungen ist der 16.5.2017. Fachpolitisch zeigt der aktuelle Vorgang, wie sinnvoll das Vorgehen und der zunächst sehr abstrakt und tlw. "abgehoben" wirkende, politisch-methodische Ansatz vorangehender DGUF-Vorstände war: Anfang des Jahrzehnts hatte sich insbes. der damalige Vorsitzende Gerhard Ermischer sehr darum bemüht, die Belange des Kulturlandschaftsschutzes in die UVP auf europäischer Ebene einzubringen. Dies war 2014 erfogreich gelungen. Nun drängt die EU ihrerseits darauf, dass ihre Regelungen auch in nationales Recht umgesetzt werden. Es mag noch etwas dauern, bis dieser Vorgang abgeschlossen ist und das nationale Gesetz dann auch in die Praxis und die Rechtsprechung umgesetzt sind, aber in Summe ist auf diesem (Um-)Weg innerhalb von weniger als zehn Jahren eine erhebliche Stärkung der präventiven Archäologie auch in Deutschland erreicht worden.

Stand: 16.1.2017  
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