2015: DGUF regt Aufnahme des Verbandsklagerechts in das hessische Denkmalschutzgesetz an

DGUF regt Aufnahme des Verbandsklagerechts in das hessische Denkmalschutzgesetz an
Das geltende hessische Denkmalschutzgesetz tritt mit Ablauf des 31.12. außer Kraft. Damit das Land ab 1.1. ein geltendes Gesetz hat, wandte sich die DGUF  an den zuständigen Minister, die Fraktionen und den Fachausschuss und wies auf das Desiderat hin. Wir nutzten diese Gelegenheit, den Gesetzgeber auf konkrete Vereinfachungs- und Verbesserungsmöglichkeiten hinzuweisen. mehr

Das hessische Denkmalschutzgesetz trägt ein Verfallsdatum, denn sein Schlussparagraf 31 besagte bis Ende November 2015: "Dieses Gesetz [...] tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft." Demnach wäre Hessen ab dem 1.1.2016 ohne geltendes Denkmalschutzgesetz gewesen. Eine parlamentarische Initiative, dies zu ändern, war im Herbst 2015 öffentlich nicht ersichtlich. Daher wies die DGUF - in Abstimmung mit dem Hessischen Heimatbund e. V. - den zuständigen Minister, die Fraktionen und den Fachausschuss auf das Desiderat hin. Darauf beschloss das hessische Landesparlament, die Gültigkeit des Denkmalschutzgesetzes um ein Jahr zu verlängern und es 2016 gründlich zu renovieren.

Die DGUF nutzte im Herbst 2015 die Gelegenheit, den Gesetzgeber auf konkrete Vereinfachungs- und Verbesserungsmöglichkeiten am bestehenden Gesetz hinzuweisen:
  • Zuvorderst regt die DGUF an, das Verbandsklagerecht in das hessische Denkmalschutzgesetz (DSchG) aufzunehmen. In ihrer Begründung verweist sie auf die guten Erfahrungen mit diesem Instrument im Naturschutz, aber auch auf die Notwendigkeit einer bürgerschaftlichen Kontrolle der staatlichen Behörden;
  • In § 2 des DSChG solle - statt wie bisher in § 19 - der Begriff Bodendenkmal definiert werden, wobei diese Definition in Anlehnung an die Konvention von La Valletta/Malta modernisiert werden möge und auch der Begriff “historische Kulturlandschaft” (wie in Schleswig-Holstein) unter die Liste des Schützenswerten aufzunehmen sei;
  • In § 12 möge hinzugefügt werden, dass auch Dritte (d. h. Grabungsfirmen) mit der Durchführung von Ausgrabungen beauftragt werden können;
  • In § 13 möge hinzugefügt werden, dass bei Nutzungsänderungen von Denkmälern ein Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde hergestellt werden solle, und dass neue Nutzungen denkmalverträglich sein sollen;
  • In § 18 möge der Umfang der Kostentragungspflicht seitens der Verursacher auf 3 - 7 % inklusive der Grabungsfolgekosten spezifiziert werden, um für Investoren wie Denkmalbehörden Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen;
  • In § 22 möge der Terminus “Bodendenkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit” ersetzt werden durch “Bodendenkmäler von gesteigertem wissenschaftlichen Wert”, damit auch mittelalterliche und neuzeitliche Bodendenkmäler klarer als bisher unter die Schutzbestimmungen fallen;
  • In § 27 möge gravierendes Fehlverhalten - anders als bisher - nicht als Ordnungswidrigkeit aufgefasst werden, sondern (wie in Schleswig-Holstein) als Straftatbestand.

Die mit dem Hessischen Heimatbund koordinierte Initiative von DGUF erfolgte Anfang November 2015. Der Text des Briefes wurde vom DGUF-Arbeitskreis "Kulturgutschutz" erarbeitet.
 
Winter 2015/2016
Am 30.11.2015 teilte die kulturpolitische Sprecherin der Grünen Landtagsfraktion, Martina Feldmayer, der DGUF mit: "In der vergangenen Plenarsitzung des Hessischen Landtags wurde das derzeit gültige Denkmalschutzgesetz um ein weiteres Jahr verlängert. Im Rahmen der fachlichen Überprüfung ist weiterreichender Beratungs- und Abstimmungsbedarf entstanden, so dass die Kürze der Zeit für eine Novellierung noch in diesem Jahr nicht mehr ausreicht. Gerne nehmen wir Ihre Stellungnahmen mit in die Beratungen des nächsten Jahres."
 
Novellierung des hessischen DSchG im Jahr 2016
Auf seiner 78. Plenarsitzung am 12.7.2016 hat der Hessische Landtag das neue DSchG in erster Lesung beraten. Alles Nötige zu diesem Gesetzgebungsverfahren finden Sie dort.

Stand: Sommer 2016
 
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