2012: DGUF beteiligt sich an EU-Anhörung zur Rückgabe illegal erworbener Kulturgüter

DGUF beteiligt sich an EU-Anhörung zur Rückgabe illegal erworbener Kulturgüter
Die DGUF spricht sich für veränderte Bestimmungen zur Rückgabe illegal erworbener Kulturgüter an die Ursprungsländer aus. Das deutsche Kulturgüterrückgabegesetz und die Richtlinie 93/7/EWG sind nach Auffassung der DGUF nämlich völlig unwirksam. mehr

Die DGUF beteiligte sich im März 2012 an der öffentlichen Anhörung der EU zur Richtlinie 93/7/EWG, welche die Rückgabe illegal erworbener Kulturgüter an die Ursprungsländer regelt. Dabei hat sich die DGUF für eine erhebliche Veränderung der bestehenden Bestimmungen ausgesprochen. Nach Meinung der DGUF haben sich die Richtlinie 93/7/EWG und das darauf beruhende deutsche Kulturgüterrückgabegesetz in der Praxis nämlich als völlig unwirksam erwiesen.

Die Auffassung der DGUF: Eine Regelung ohne jede Wirksamkeit

Wesentlich ist der Herkunftsnachweis eines Kulturguts und damit verbunden eine Umkehrung der Beweislast: Während die genannte Richtlinie erst bei Nachweis der Illegalität eines Objektes dessen Rückführung in das Ursprungsland regelt, ist nach Auffassung der DGUF davon auszugehen, dass Kulturgüter in der Regel illegal gehandelt werden. Daher sei umgekehrt stets der Nachweis der Legalität eines Objektes zu erbringen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass sich bei illegalen Objekten - z. B. aus Raubgrabungen - die wahre Herkunft praktisch nicht feststellen lässt, weshalb die bestehende Regelung nicht funktioniert.

Öffentliche Konsultation der EU
Die Richtlinie 93/7/EWG vom 15. 3. 1993 regelt die Rückführung von illegal erworbenen Kulturgütern in die Ursprungsländer. Im Winter 2011/2012 führte die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation hinsichtlich einer eventuellen Überarbeitung der Richtlinie durch. Die DGUF beteiligte sich an der Anhörung und machte zusätzlich von der Möglichkeit Gebrauch, ihr Votum durch eine gesonderte Stellungnahme näher zu erläutern.

Der Vorschlag der DGUF für eine neue Verordnung
In ihrer Erläuterung schlägt die DGUF der EU einen Text für eine neue "Verordnung über den Schutz des Kulturerbes durch Überwachung des Handels" vor. Dieser Vorschlag orientiert sich am internationalen Handelsrecht mit seinem bewährten Regel-Ausnahme-Prinzip. Angesichts der oft bis weit in das 19. Jh. zurückreichenden Denkmal- bzw. Grabungsschutzregelungen für alle Fundstätten antiker Hochkulturen geht die DGUF davon aus, dass für sämtliche Objekte aus legalen Grabungen ein lückenloser Herkunftsnachweis problemlos möglich ist. Wer von dieser Regel zum Zwecke des Handels eine Ausnahme beantragt, muss diese begründen und belegen können.

Der DGUF-Textvorschlag im Wortlaut

(1) Es ist untersagt, archäologische Kulturgüter und andere Gegenstände von historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung

a) in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft einzuführen oder zu verbringen,

b) aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft auszuführen oder zu verbringen, und

c) mit ihnen zu handeln, wenn sie illegal von ihren Herkunftsorten entfernt wurden, insbesondere wenn:

i) diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen aufgeführt sind, oder

ii) ein begründeter Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen des Herkunftslandes verbracht wurden. Ein Verdacht ist begründet, wenn die Herkunft nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

 

(2) Dieses Verbot für den Handel mit Kulturgut gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass

(a) diese Objekte nicht rechtswidrig ausgegraben wurden, und/oder

(b) nicht unter Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen des Herkunftslandes ausgeführt wurden.

 

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung mit Freiheits- oder Geldstrafe. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Stand: März 2012

Weitere Informationen


Nicht mehr online

Die Richtlinie 93/7/EWG im Wortlaut
Website der Europäischen Kommission mit der Konsultation
Deutsches Kulturgüterrückgabe-Gesetz, das die EU-Richtlinie umsetzt

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.