Umweltverträglichkeitsprüfung: Was lange währt, wird endlich gut
Ein Kommentar von Dr. Gerhard Ermischer
Die EU hat eine Neufassung der Regelungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erlassen, in der die Belange der Archäologie erheblich gestärkt wurden. Die DGUF hatte an dieser Novellierung mitgewirkt. Nun gilt es, in Deutschland auf eine saubere Umsetzung der UVP in die Landesrechte zu achten.
Die EU hat eine Neufassung der Regelungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erlassen, in der die Belange der Archäologie erheblich gestärkt wurden. Die DGUF hatte an dieser Novellierung mitgewirkt. Nun gilt es, in Deutschland auf eine saubere Umsetzung der UVP in die Landesrechte zu achten.
Die Vorgeschichte
Die DGUF beteiligt sich schon seit 2010 an der Reform der europäischen Gesetze zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese ist das wichtigste planerische Instrument innerhalb der EU und hat direkte Auswirkungen auf alle Mitgliedsstaaten. Schon in der alten Fassung waren das kulturelle Erbe, Archäologie und Landschaft als schutzwürdige Ziele anerkannt. Allerdings waren die Formulierungen eher schwammig – und die Umsetzung in nationales Recht, vor allem in Deutschland, sehr mangelhaft. Deshalb hat sich die DGUF 2010, bei Beginn der öffentlichen Konsultationen für eine Überarbeitung der UVP, sehr dafür eingesetzt, die Aspekte kulturelles Erbe, Archäologie und Landschaft deutlich zu stärken.
Wir konnten schon 2012 über einen ersten Erfolg berichten. Damals hatte die EU-Kommission die Ergebnisse des öffentlichen Konsultationsprozesses und interner Verhandlungen in ein Papier gegossen, das als Empfehlung zur Reform der UVP an das Europäische Parlament und die europäischen Regierungen ging. Darin waren die wesentlichen Forderungen auch der DGUF berücksichtigt. Besonders beachtlich war der Verweis auf die einschlägigen Konventionen des Europarats, wie etwa die Landschaftskonvention oder die Konvention zum Schutz des architektonischen Erbes. Leider fehlte damals noch eine spezifische Nennung der Konvention von Malta/La Valetta zum Schutz des archäologischen Erbes.
Wir konnten schon 2012 über einen ersten Erfolg berichten. Damals hatte die EU-Kommission die Ergebnisse des öffentlichen Konsultationsprozesses und interner Verhandlungen in ein Papier gegossen, das als Empfehlung zur Reform der UVP an das Europäische Parlament und die europäischen Regierungen ging. Darin waren die wesentlichen Forderungen auch der DGUF berücksichtigt. Besonders beachtlich war der Verweis auf die einschlägigen Konventionen des Europarats, wie etwa die Landschaftskonvention oder die Konvention zum Schutz des architektonischen Erbes. Leider fehlte damals noch eine spezifische Nennung der Konvention von Malta/La Valetta zum Schutz des archäologischen Erbes.
Die novellierte UVP
Nun wurde der Reformprozess in der EU abgeschlossen, das neue Gesetz zur UVP verabschiedet und im April 2014 in Kraft gesetzt. Der endgültige Text ist für die Archäologie sehr erfreulich. Die Stellung der Archäologie wurde deutlich gestärkt, an allen relevanten Stellen werden das kulturelle Erbe, Archäologie und die Landschaft ausdrücklich als Schutzziele aufgeführt – und auch die Konvention von Malta/La Valetta hat es in den endgültigen Text geschafft. Das heißt, in Zukunft muss bei allen UVP-Verfahren auch der Archäologie breiter Raum eingeräumt werden und müssen archäologische Denkmäler, Landschaften und Landschaftsteile, Ensembles und archäologische Verdachtsflächen entsprechend geprüft werden und sind ebenso zu schützen wie Pflanzen, Tiere oder Biotope.
Nun wurde der Reformprozess in der EU abgeschlossen, das neue Gesetz zur UVP verabschiedet und im April 2014 in Kraft gesetzt. Der endgültige Text ist für die Archäologie sehr erfreulich. Die Stellung der Archäologie wurde deutlich gestärkt, an allen relevanten Stellen werden das kulturelle Erbe, Archäologie und die Landschaft ausdrücklich als Schutzziele aufgeführt – und auch die Konvention von Malta/La Valetta hat es in den endgültigen Text geschafft. Das heißt, in Zukunft muss bei allen UVP-Verfahren auch der Archäologie breiter Raum eingeräumt werden und müssen archäologische Denkmäler, Landschaften und Landschaftsteile, Ensembles und archäologische Verdachtsflächen entsprechend geprüft werden und sind ebenso zu schützen wie Pflanzen, Tiere oder Biotope.
Die Umsetzung in nationales Recht und deutsches Landesrecht
Somit können wir sagen, was lange währt wird endlich gut. Allerdings bleibt noch viel zu tun. Denn abgeschlossen ist damit ja nur die Reform der UVP auf europäischer Ebene. Nun geht es um die Umsetzung in nationales Recht. Hierbei müssen wir alles tun, damit dieses Mal die gestärkte Stellung der Archäologie auch in den Vorschriften des Bundes und der Länder entsprechend berücksichtigt wird. Im deutschen Kulturföderalismus keine leichte Aufgabe, schließlich muss die Umsetzung in allen Bundesländern erfolgen. Negative Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass europäisches Recht und europäische Konventionen oft nur mangelhaft in deutsches Recht umgesetzt werden – und dann vor Gericht rundweg als irrelevant bewertet werden. So geschehen bei der UNESCO-Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut, der UVP und der Konvention von Malta/La Valetta.
Allerdings gibt es auch hier ermutigende Zeichen: Nordrhein-Westfalen hat 2013 sein Denkmalschutzgesetz überarbeitet. Dies geschah nicht zuletzt aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster im Jahr 2012. Das Gericht hatte damals entschieden, dass sich die Denkmalpflege in Fragen des Verursacherprinzips nicht auf die Konvention von Malta/La Valetta berufen könne, da diese nur mangelhaft im Landesrecht von NRW verankert sei (siehe DGUF-Kommentar zum auslösenden Urteil OVG Münster 2012).
Somit können wir sagen, was lange währt wird endlich gut. Allerdings bleibt noch viel zu tun. Denn abgeschlossen ist damit ja nur die Reform der UVP auf europäischer Ebene. Nun geht es um die Umsetzung in nationales Recht. Hierbei müssen wir alles tun, damit dieses Mal die gestärkte Stellung der Archäologie auch in den Vorschriften des Bundes und der Länder entsprechend berücksichtigt wird. Im deutschen Kulturföderalismus keine leichte Aufgabe, schließlich muss die Umsetzung in allen Bundesländern erfolgen. Negative Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass europäisches Recht und europäische Konventionen oft nur mangelhaft in deutsches Recht umgesetzt werden – und dann vor Gericht rundweg als irrelevant bewertet werden. So geschehen bei der UNESCO-Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut, der UVP und der Konvention von Malta/La Valetta.
Allerdings gibt es auch hier ermutigende Zeichen: Nordrhein-Westfalen hat 2013 sein Denkmalschutzgesetz überarbeitet. Dies geschah nicht zuletzt aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster im Jahr 2012. Das Gericht hatte damals entschieden, dass sich die Denkmalpflege in Fragen des Verursacherprinzips nicht auf die Konvention von Malta/La Valetta berufen könne, da diese nur mangelhaft im Landesrecht von NRW verankert sei (siehe DGUF-Kommentar zum auslösenden Urteil OVG Münster 2012).
Mit der Gesetzesreform 2013 wurde dieser Missstand behoben. Spannend dabei besonders die jüngst veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zum Gesetz durch das zuständige Ministerium. Dabei wird ausdrücklich auf die Verpflichtung der Länder hingewiesen, die europäischen Konventionen umfassend in Landesrecht umzusetzen, wenn sie von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet und ratifiziert wurden. Dies wird unter anderem auch mit der Pflicht der Länder zur Bundestreue begründet. Dies ist ein bemerkenswertes Bekenntnis und eine juristisch saubere und starke Begründung. Sie lässt keinen Raum mehr für den laxen Umgang vieler deutscher Bundesländer mit internationalen Konventionen und europäischem Recht. Für die Archäologie und das kulturelle Erbe sind das gute Nachrichten.
Der Erfolg auf EU-Ebene motiviert, weiterhin auch auf europäischer Ebene zu wirken und zugleich in den Bundesländern genau hinzuschauen, ob die guten Ansätze auch wirklich umgesetzt werden. Dafür braucht es viele wache Kollgen und Unterstützer – denn im föderalen Deutschland ist in jedem Bundesland zu beobachten, ob und wie die neue UVP umgesetzt und angewendet wird. Also: sich einmischen, engagieren, an UVP-Verfahren beteiligen, für die Archäologie kämpfen. Das können Vorstand und Beirat der DGUF nicht alleine leisten, das kann nur mit einer starken Beteiligung Vieler gelingen.
Kommentar vom 18.6.2014
Dr. Gerhard Ermischer war von 2005- 2009 DGUF-Vorsitzender und von 2009 bis 2014 im Beirat der DGUF aktiv.